Satzung


Satzung des
Schwimmvereins Göppingen von 1904 e.V.

Die Satzung als pdf (Stand 09. Juli 2003)

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der am 5.7.1904 gegründete Verein führt den Namen: Schwimmverein Göppingen von 1904 e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Göppingen. Erfüllungsort ist Göppingen.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Göppingen unter dem AZ: VR 50 eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Die Vereinsfarben sind rot und weiß.

(6) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.


§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

(1) Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
a) aktiven und passiven Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
b) Jugendlichen vom vollendeten 13. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
c) Kindern bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres
d) Ehrenmitgliedern


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluss des Präsidiums aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch das Präsidium, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags. Die Mitglieder erhalten einen Mitgliedsausweis für jedes Kalenderjahr.

(4) Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind auf Antrag beitragsfrei.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag festgelegten Regelungen entsprechend.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Hauptausschuss beschlossen werden, wenn das Mitglied:

a) die Bestimmung der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt
b) die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
c) mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat das Präsidium dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an die Generalversammlung zu. Der Beschluss der Generalversammlung ist endgültig. Bis zum Beschluss ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds und mit ihr alle Ansprüche. Der Hauptausschuss kann in dieser Zeit auch des Betreten und Besuchen des Vereinsgeländes und der Vereinsveranstaltungen untersagen.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Beiträge, Gebühren und Umlagen oder auf das Vereinsvermögen.


§ 6 Beiträge und Dienstleistungen

(1) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Generalversammlung festgesetzt. Durch die Generalversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordung des Vereins, die von der Generalversammlung beschlossen wird.

(2) Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen beschließen.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

(2) Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-und Stimmrechts an Generalversammlungen teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung
b) der Hauptausschuss
c) das Präsidium


§ 9 Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt.

(2) Die Generalversammlung ist vom Präsidenten/von der Präsidentin, bei Verhinderung vom/von der stellvertretenden Präsidenten/in durch Veröffentlichung in der NWZ Göppingen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.

(3) Stimmberechtigt sind die über 16 Jahre alten Mitglieder (vgl. § 7 Abs.2)

(4) Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidiums und der Abteilungsleiter
b) Entgegennahme der Kassenberichte des/der Schatzmeisters/in und der Abteilungskassierer/innen
c) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innen
d) Entlastung des Präsidiums
e) Beschlussfassung über den Haushaltsplan
f) Wahl des Präsidiums

Die Mitglieder des Präsidiums werden einzeln in geheimer Abstimmung auf zwei Jahre gewählt, wobei der/die Präsident/in einerseits und der/die stellv. Präsident/in und der/die Schatzmeister/in andererseits in aufeinander folgenden Geschäftsjahren wechselweise zu wählen sind. Die Wahl der Präsidiumsmitglieder kann offen durchgeführt werden, wenn sich nur ein/eine Kandidat/in bewirbt.

g) Wahl der Beisitzer im Hauptausschuss Die Wahl der Hauptausschussmitglieder kann auf Antrag durch Zuruf stattfinden, falls sich kein Widerspruch erhebt. Sie werden auf zwei Jahre gewählt in der Weise, dass jeweils die Hälfte ausscheidet. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
h) Wahl der Kassenprüfer/innen (vgl. § 17)
i) Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 6 der Vereinssatzung
j) Berufung gegen Ausschlussbeschlüsse des Hauptausschusses
k) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
l) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
m) Beschlussfassung über eine Finanzordnung und eine Beitragsordnung

(5) Anträge zur Generalversammlung können vom Hauptausschuss, den Abteilungen, dem Präsidium und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der Präsidenten/in eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

(6) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(8) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind vom/von der Protokollführer/in und vom/von der Präsidenten/in, bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Präsidenten/in, zu unterschreiben.

(9) Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Hauptausschuss zu beschließen ist, maßgeblich.


§ 10 Außerordentliche Generalversammlungen

Der/die Präsident/in kann außerordentliche Generalversammlungen einberufen. Hierzu ist er/sie verpflichtet, wenn

a) das Interesse des Vereins es erfordert, oder
b) die Einberufung von einem Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder (vgl. § 7 Abs.2) unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Präsidium schriftlich verlangt wird, oder
c) der Hauptausschuss eine außerordentliche Generalversammlung beschließt.


§ 11 Hauptausschuss

(1) Dem Hauptausschuss gehören an:

a) Ehrenpräsidenten/innen
b) die Mitglieder des Präsidiums
c) der/die Schriftführer/in
d) die Abteilungsleiter/innen (vgl. § 15)
e) der/die sportliche Leiter/in
f) der/die technischer Leiter/in des Freibads
g) der/die Vertreter/in des Vereins im Stadtverband für Leibesübungen
h) der/die Leiter/in der Mitgliederverwaltung
i) zwei Vertreter/innen der Vereinsjugend
j) bis zu 10 weitere Beisitzer/innen

Sie werden im Wechsel auf jeweils zwei Jahre gewählt (vgl. § 9 Abs.4, Buchst.g).

(2) Sitzungen des Hauptausschuss finden jährlich mindestens einmal statt. Auf Antrag von einem Viertel der im Amt befindlichen Mitglieder des Hauptausschusses muss eine Sitzung einberufen werden.

(3) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner im Amt befindlichen Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit (vgl. § 9 Abs.6)

(4) Abteilungsleiter/innen können im Verhinderungsfall durch ihre/n Stellvertreter/in bei den Sitzungen sich vertreten lassen. Der/die Vertreter/in ist dann stimmberechtigt.

(5) Hauptausschuss und Präsidium leiten den Verein gemeinsam.

(6) Der Hauptausschuss wählt eine/n Schriftführer/in.

(7) Der Hauptausschuss beschließt insbesondere über:

a) die Ehrungsordnung, die Geschäftsordnung und die Jugendordnung des Vereins
b) Gründung, Neuaufnahme und Auflösung von Abteilungen
c) gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art
d) wichtige Angelegenheiten des Freibadgeländes und des Freibadbetriebs
e) Ausgaben nach Maßgabe des von der Generalversammlung genehmigten Haushaltsplanes
f) die Vorbereitung der Generalversammlung


§ 12 Präsidium

(1) Das Präsidium im Sinne von § 26 BGB bilden: a) der/die Präsident/in b) der/die stellvertretende Präsident/in c) der/die Schatzmeister/in

(2) Das Präsidium leitet zusammen mit dem Hauptausschuss den Verein.

(3) Je 2 der genannten Präsidiumsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Das Präsidium wird von der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt (vgl. dazu § 9 Abs.4 Buchst.f). Das Präsidium bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes kann der Hauptausschuss bis zur nächsten Generalversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.

(6) Das Präsidium erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Es ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Präsidiumsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.

(7) Das Präsidium beschließt über die nach der Ehrungsordnung gemäß § 3 Abs.2 (Mitarbeit im Verein) vorzunehmenden Ehrungen.

(8) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/in, bei Abwesenheit die des/der Vertreters/in. Das Präsidium ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(9) Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.


§ 13 Vereinsjugend

Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig. Die Vereinsjugend wird gemäß einer von der Jugendvollversammlung beschlossenen Jugendordnung tätig. Die Jugendordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses.


§ 14 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Jugendordnung, eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Über die Finanzordnung und die Beitragsordnung beschließt die Generalversammlung (vgl. § 9 Abs.3 Buchst.n), über die Ehrungsordnung, die Geschäftsordnung und die Jugendordnung beschließt der Hauptausschuss (vgl. § 11 Abs.7 Buchst.a).


§ 15 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Hauptausschusses gegründet.

(2) Die Abteilung wird durch den/die Abteilungsleiter/in, dessen Stellvertreter/in, den/die Kassenwart/in, den/die Jugendvertreter/in, den/die Schriftführer/in und die Mitarbeiter/innen, denen feste Aufgaben zu übertragen sind, geleitet.

(3) Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.

(4) Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel sowie die eigenen Einnahmen selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für die satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Die Kassenführung der Abteilung muss auf Grund steuerlicher Vorschriften jährlich von Mitgliedern des Präsidiums geprüft werden. Einsichtnahme ist jederzeit möglich.

 

§ 16 Strafbestimmungen

Das Präsidium kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:

a) Verweis
b) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb oder/und Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins
c) Ausschluss gemäß § 5 Absatz 3 der Satzung


§ 17 Kassenprüfer/in

(1) Die Generalversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer/innen, die weder dem Präsidium noch dem Hauptausschuss angehören dürfen. Die Abteilungen verfahren entsprechend. Sie werden auf zwei Jahre gewählt.

(2) Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins und der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Generalversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

(3) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen zuvor dem Präsidium berichten.

(4) Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung.


§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

(2) Die Einberufung einer solchen Generalversammlung darf nur erfolgen, wenn es:

a) der Hauptausschuss mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller im Amt befindlichen Mitglieder beschlossen hat oder
b) von ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder (vgl. § 7 Abs.2) des Vereins schriftlich angefordert wurde.

(3) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(4) Für den Fall der Auflösung bestellt die Generalversammlung drei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Zwei von ihnen vertreten jeweils gemeinsam den Verein.

(5) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Stadt Göppingen für einen gemeinnützigen Zweck zu. Vor der Übereignung des Vermögens ist die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Generalversammlung am 09. Juli 2003 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 11.9.59 in der Fassung vom 25.2.77, 3.4.87, 18.3.88, 23.4.92 und 23.4.93. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

zuletzt geändert am: 09.11.2007; 15:31 Uhr